§ Bienen halten... - Rechtliche Regelungen §

 

 

 

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gewährt grundsätzlich jedem das Recht, auf seinem Grundstück die Imkerei zu betreiben.

 

Verschiedene rechtliche Grundlagen gibt es jedoch zu beachten:

 

Zunächst einmal die Bienenseuchenverordnung:

 

Hie ist geregelt, dass jeder der Bienen hält, dies zu Beginn seiner Tätigkeit bei der zuständigen Behörde, hier dem Kreis Borken zu melden, und die Tätigkeit bei der Tierseuchenkasse NRW anzumelden hat.

 

Ist beabsichtigt die Imkerei gewerbsmäßig zu betreiben sind weitere veterinärrechtliche Auflagen zu beachten.

 

Sollen Bienenvölker wegen besserer Trachtverhältnisse an einen anderen Ort verbracht werden, hat der Imker der am neuen Standort  zuständigen Behörden (Kreisverwaltung) eine Bescheinigung der Herkunftsbehörde vorzulegen welche bescheinigt, das die Bienenvölker frei von amerikanischer Faulbrut sind und der Herkunftsort nicht in einem Sperrbezirk liegt. Die Bescheinigung darf nicht vor dem 01. September des Vorjahres der beabsichtigten Wanderung ausgestellt, und nicht älter als neun Monate sein. Bei Wanderung innerhalb der Kreisgrenzen entfällt diese Vorgehensweise.

 

Anzeigepflichtige Bienenseuchen  sind 

 

- die Amerikanische Faulbrut

- der Befall mit dem kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida)

- der Befall mit der Tropilaelapsmilbe

 

Anzeigepflichtig ist nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) nicht nur der Ausbruch der jeweiligen Seuche sondern bereits der Verdacht.

Die Meldung hat unverzüglich an das zuständige Veterinärmat zu erfolgen.

 

Müssen in der Folge Bienenvölker abgetötet werden, steht dem jeweiligen Imker eine Entschädigung zu.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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